Allgemeine Informationen zur Volksschule
Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf kostenlosen Kindergarten- und Schulbesuch an ihrem Aufenthaltsort.
Die obligatorische Schulzeit dauert 11 Jahre, zwei Jahre im Kindergarten, sechs Jahre in der Primarstufe und drei Jahre in der Sekundarstufe I. Der Eintritt in die Volksschule erfolgt nach dem 4. Geburtstag in den Kindergarten. Seit dem Schuljahr 2013/14 ist der zweijährige Besuch des Kindergartens obligatorisch.
Kindergarten und Volksschule fördern den Erwerb von Wissen, Fähigkeiten, Haltungen und Handlungskompetenzen, mit dem Ziel, dass die Kinder und Jugendlichen sich in Umwelt und Gesellschaft zu orientieren und integrieren vermögen, sich zu einer eigenständigen, verantwortungsvollen Persönlichkeit entwickeln und in der Lage sind, nach der obligatorischen Schule erfolgreich eine berufliche Ausbildung oder weiterführende Schule zu absolvieren.
Die Lehrpersonen planen ihren Unterricht auf Basis der Lehrpläne, in denen die konkreten Ziele von Kindergarten und Volksschule festgelegt sind.
Ab der 3. Primarklasse werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Beurteilungsbericht ausser im Fach Französisch mit Noten dokumentiert. Ab dem 4. Schuljahr werden die Leistungen auch im Fach Französisch mit Noten beurteilt.
Der Kanton Bern und seine Gemeinden sind gemeinsam für das Volksschulwesen zuständig. In der Gemeinde Interlaken verantwortet die Ressortleitung und die Geschäftsleitung Bildung den Betrieb der Kindergärten und Schulen. Im Auftrag der Erziehungsdirektion stellen die Schulinspektorate die kantonale Aufsicht sicher.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre: «Die Volksschule im Kanton Bern»:
Absenzen und Dispensationen
Die Absenzen und Dispensationen sind mit dem Artikel 27 des Volksschulgesetzes sowie der Direktionsverordnung
über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) geregelt.
Bei krankheitsbedingten Absenzen ist die Klassenlehrperson vor Unterrichtsbeginn telefonisch zu informieren.
Bei unvorhergesehenen Absenzen ist die Klassenlehrperson im Nachhinein zu informieren.
Bei länger dauernden Absenzen (z.B. für wichtige Familienereignisse oder für die Organisation oder Teilnahme an wichtigen sportlichen oder kulturellen Anlässen) stellen die die Eltern ein Dispensationsgesuch spätestens 4 Wochen vor Abwesenheitsbeginn. Die Abwesenheiten sind zu begründen und allenfalls mit entsprechenden Dokumenten zu belegen.
Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule (spätestens 24 Stunden vorher) an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken. Die Klassenlehrpersonen informieren die Eltern über die Handhabung. Halbtage können nicht ins nächste Schuljahr übertragen werden.
Dienstweg
Gesuche werden grundsätzlich an die Klassenehrpersonen eingereicht, welche sie dann an die zuständige Stelle weiterleitet.
Bei Fragen zu Unterricht oder Schwierigkeiten, gilt es zuerst mit den betroffenen Lehrpersonen das Gespräch zu suchen.
Schulweg
Der Schulweg verbindet als Zwischenglied den Bereich der Schule mit der häuslichen Umgebung. Aufsicht und Verantwortlichkeit liegen (ausser bei Benützung von Transporten, die von der Schule organisiert werden) bei den Eltern.
Die Gemeinde ist verantwortlich für die Schulwegplanung. Die Zumutbarkeit der Schulwege richtet sich nach den Richtlinien der Bildungs- und Kulturdirektion.
Wir erachten den Schulweg als Sozialraum, der den Schulkindern wichtige Interaktionen ermöglicht. Als Eltern ermöglichen Sie ihrem Kind diese vielfältigen Erlebnisse, indem es den Schulweg zu Fuss oder später mit dem Fahrrad zurücklegen darf.
Klasseneinteilung
Die Schulleitung teilt die Schülerinnen und Schüler nach pädagogischen Gesichtspunkten, den Richtlinien für Schülerzahlen und Zumutbarkeit der Schulwege ein. Auf der Sekundarstufe I erfolgen die Einteilungen zusätzlich nach Schultyp.
Schulferien
Seit dem Schuljahr 2010/2011 legt die Erziehungsdirektion unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede die Ferienzeiten fest (gemäss Artikel 8, Absatz 3 des Volksschulgesetzes). Im deutschsprachigen Kantonsteil gilt der Ferienkalender nach Kalenderwochenzählung (DIN-Norm).